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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Xtreme Event GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer" oder „Xtreme") gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Hinweis zum Anfrageprozess

Über diese Website kommt kein Vertrag zustande. Der Anfragekorb dient ausschließlich dazu, Eventmodule zusammenzustellen und eine unverbindliche Anfrage zu übermitteln. Ein Vertrag entsteht erst nach individueller Angebotserstellung gemäß § 2 dieser Bedingungen.

§ 1 Geltungsbereich

Allen Angeboten, Lieferungen und Leistungen von Xtreme bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen und der Vermietung von Equipment liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

Zusätzliche und abweichende Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dokumentenechte Faxschreiben werden anerkannt.

Die eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen oder einzelner Vertragspunkte berührt nicht die Rechtsgültigkeit des Vertrages. An die Stelle unwirksamer Klauseln treten solche, die dem geltenden Recht und dem wirtschaftlichen Sinn des Vertrages am nächsten kommen.

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Anfragen über die Website, per E-Mail oder telefonisch stellen kein verbindliches Vertragsangebot dar.

Ein Vertrag kommt durch beidseitige Unterzeichnung des Auftrages zustande. Im Falle von Vollkaufleuten kann dies auch durch schriftliche Bestätigung des Auftrages durch den Auftragnehmer erfolgen.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen, ist der vereinbarte Preis für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen spätestens am Veranstaltungstag vor Beginn des Events zu 100 % zu zahlen. Skontoabzüge werden generell nicht gewährt.

Erfolgen die Zahlungen nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, wegen einseitiger Nichterfüllung seitens des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. Die Höhe des Anspruchs wird im Einzelfall berechnet, beläuft sich aber mindestens auf die Summe des vereinbarten Honorars.

Im Falle von Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen.

Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit die Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. Logistikkosten. Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt der Lieferung bzw. Ausführung gültige Steuersatz.

§ 4 Änderungsvorbehalt

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vereinbarten Vertragsleistungen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise zu ändern, etwa bei Ausfall von Künstlern, Moderatoren oder einzelnen Modulen, soweit der Wert der Leistungen dadurch nicht zum Nachteil des Auftraggebers unzumutbar geändert wird.

In der künstlerischen Gestaltung des Programms einer Veranstaltung ist der Auftragnehmer frei.

§ 5 Rücktritt des Auftragnehmers

Neben dem in § 3 genannten Recht auf Rücktritt wegen mangelnder Sicherstellung der Zahlungen ist der Auftragnehmer in folgenden Fällen zum Rücktritt berechtigt:

— bei mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers, sodass eine erfolgreiche Umsetzung des Vertrages nicht möglich ist (siehe § 7);

— bei Ausfall von Künstlern, Modulen oder Leistungen dritter Seite, ohne dass es in zumutbarer Weise gelingt, adäquaten Ersatz zu schaffen.

Grundsätzlich hat der Auftraggeber im Falle eines berechtigten Rücktritts keinen Anspruch auf Schadenersatz. Dieser kann nur bei Fahrlässigkeit oder grobem Verschulden des Auftragnehmers verlangt werden und beläuft sich auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, eine Minderung des Schadenersatzes zu verlangen, soweit er nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Rücktritt des Auftraggebers (Stornierung)

Bis zum Tag der Veranstaltung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz einschließlich des entgangenen Gewinns zu leisten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anstelle einer detaillierten Schadensberechnung eine pauschalierte Entschädigung zu fordern:

— bei Rücktritt nach Vertragsabschluss bis 14 Tage vor Erfüllung: 50 % des Honorars;

— bei Rücktritt nach Vertragsabschluss zwischen 14 und 7 Tagen vor Erfüllung: 80 % des Honorars;

— bei Rücktritt nach Vertragsabschluss weniger als 7 Tage vor Erfüllung: 100 % des Honorars, auch bei Nichtannahme der Leistung.

Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, eine Minderung des Schadenersatzes zu verlangen, soweit er nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden als die verlangte Pauschale entstanden ist.

§ 7 Erfüllungsvoraussetzungen und Mitwirkungspflichten

Wird ausdrücklich nichts anderes vereinbart, ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertragszweckes zu schaffen. Hierzu zählen insbesondere:

— Genehmigungs- und Anmeldeverfahren sowie damit verbundene Gebühren, zum Beispiel gegenüber GEMA oder Ordnungsamt;

— die Erfüllung behördlicher Auflagen, etwa Sanitätsdienst oder Gestellung von Hilfspersonen;

— infrastrukturelle Gegebenheiten wie Strom- und Wasseranschlüsse, eine ausreichend große, feste, ebene und tragfähige Stellfläche sowie ungehinderter Zugang zum Erfüllungsort;

— kostenfreie Parkflächen für Transport- und Teamfahrzeuge (Lkw, Transporter, Pkw) in unmittelbarer Nähe zum Erfüllungsort;

— die Gewährleistung der technischen Vorbedingungen (Mindestmaße, Transport- und Aufbaubedingungen) gemäß den technischen und organisatorischen Fakten zum jeweiligen Modul, die dem Auftraggeber bis Vertragsabschluss ausgehändigt werden;

— ausreichende Beleuchtung bei eintretender Dunkelheit;

— die Sicherheit der ausführenden Personen, angemessene Verpflegung sowie die Sicherung des Equipments gegen Diebstahl oder Vandalismus.

Die Benutzung der Module durch Besucher erfolgt auf eigene Gefahr. Bei technisch bedingten Unfällen greift die Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers. Für Brand, Diebstahl und Sachbeschädigung durch Besucher haftet der Auftraggeber. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung trägt der Auftraggeber.

Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, das angemietete Modul aufzubauen und die Veranstaltung durchzuführen, insbesondere wenn die technischen Bedingungen nicht erfüllt sind. Bei Nicht- oder unvollständiger Erfüllung dieser Pflichten behält sich der Auftragnehmer das Recht auf Vertragsrücktritt und Schadenersatz nach Maßgabe des § 6 vor.

Bei Nichtanwesenheit der vom Auftraggeber zu stellenden Hilfspersonen wird je Hilfsperson ein Mietzuschlag von 100,— € vereinbart.

§ 8 Geistiges Eigentum

Konzeptionen, Programmvorschläge oder Auszüge daraus sind und bleiben geistiges Eigentum von Xtreme. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung weder vervielfältigt noch weitergereicht noch zu Wettbewerbszwecken verwendet werden.

Fotos, Entwürfe und Prospekte unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Ihre Nutzung ist nur nach schriftlicher Vereinbarung und gegen Zahlung eines Honorars gestattet. Zuwiderhandlungen ziehen Schadenersatzforderungen nach sich.

§ 9 Provisionsvereinbarung

Ein Provisionsanspruch setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung voraus.

§ 10 Sicherheitsbestimmung

Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt und verpflichtet, die Erfüllung des Vertrages zu unterbrechen, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung in jeglicher Form für die Beteiligten oder Dritte entstehen könnte.

Dies gilt insbesondere bei Witterungsbedingungen, die einen sicheren Betrieb der Module ausschließen, sowie bei Überschreitung der zulässigen Teilnehmerzahl, Größe oder Gewichtsgrenzen.

§ 11 Teambekleidung

Falls nicht anders vereinbart, treten die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers in Xtreme-Teambekleidung auf.

§ 12 Haftung und Gewährleistung

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu einer pünktlichen und reibungslosen Vertragserfüllung, soweit die notwendigen Voraussetzungen vom Auftraggeber geschaffen wurden (§ 7). Der Auftraggeber hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die gegebenenfalls Schäden aus Veranstaltungen übernimmt.

Haftungsansprüche gegen den Auftragnehmer — auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen — sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt wurde. Unberührt bleibt die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Wird die Erfüllung des Vertrages durch höhere Gewalt beeinflusst oder unmöglich, sind Minderungs- oder Schadenersatzansprüche ausgeschlossen. Eine Haftung des Auftragnehmers entfällt, wenn der Misserfolg der Leistung auf fehlende Mitwirkung des Auftraggebers nach § 7 zurückzuführen ist.

Eine Gewährleistung für den Erfolg und/oder das Gefallen von Veranstaltungen wird nicht übernommen. Bei Außenveranstaltungen trägt der Auftraggeber das Wetterrisiko.

Dem Auftraggeber verbleibt das Recht auf Nachbesserung, das er während der Veranstaltung unter genauer Nennung der Mängel beim Auftragnehmer anzeigen muss. Für die Abhilfe steht dem Auftragnehmer eine angemessene Zeit zur Verfügung. Unterlässt der Auftraggeber diese Rüge schuldhaft, sind spätere Ersatzansprüche ausgeschlossen.

§ 13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Bei Vollkaufleuten und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben oder diesen nach Abschluss des Vertrages ins Ausland verlegt haben, sowie für Passivprozesse gilt der Gerichtsstand Mönchengladbach für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag.

Die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Vertrag in eine Fremdsprache übersetzt worden, so ist bei Streitigkeiten ausschließlich der deutsche Vertragstext maßgebend.

Fragen zu unseren Bedingungen?

Rufen Sie uns an unter +49 (0) 2161 8212040 oder schreiben Sie an info@xtreme-events.de. Wir erklären Ihnen gerne, was für Ihr Event konkret gilt.

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